AGB

Stand: 28.03.2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartei

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Leistungen und Verträge zwischen Lorenz Ritter von Stein HubSpot & Automatisierungs-Beratung (Lottestr. 52a, 22529 Hamburg), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam "Kunde").

Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


2. Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Rangfolge

Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung eines Angebots, einer Leistungsbeschreibung, eines Projektvertrags oder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform zustande.

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelter Rahmen- oder Projektvertrag, (2) Angebot/Leistungsbeschreibung/Bestellung, (3) Auftragsverarbeitungsvertrag für datenschutzrechtliche Themen, (4) diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.


3. Leistungsgegenstand und Dienstleistungscharakter

Der Anbieter erbringt insbesondere Beratungs-, Implementierungs-, Konfigurations-, Integrations-, Automatisierungs-, Datenarchitektur-, Schulungs-, Dokumentations-, Interim-/Embedded-, Support- und Wartungsleistungen im Bereich CRM, Kundenservice-Software, Daten- und Automatisierungssysteme.

Soweit nicht ausdrücklich und eindeutig ein werkvertraglicher Erfolg oder ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart wird, schuldet der Anbieter Dienstleistungen mit dienstvertraglichem Charakter. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Erfolg wird nicht geschuldet.

Der Anbieter ist bei der Auswahl von Methoden, Werkzeugen, Personal und Projektvorgehen frei, soweit nicht zwingende Vorgaben des Kunden oder gesetzliche Anforderungen entgegenstehen. Unternehmerische Entscheidungen des Kunden, insbesondere zur Auswahl, Nutzung oder Stilllegung von Tools, verbleiben in dessen Risikosphäre.

Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich und zulässigerweise schriftlich vereinbart wurde.


4. Leistungsabgrenzung, Drittleistungen und fremde Systeme

Zum Leistungsumfang gehören nur die im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Nicht geschuldet sind insbesondere Lizenzen Dritter, laufender Managed Service, 24/7-Bereitschaft, Security Monitoring, Datenbereinigung, rechtliche Prüfung von Prozessen, Datenschutzberatung in der Rolle eines externen Datenschutzbeauftragten, Hosting oder Betrieb fremder Systeme, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

Der Anbieter darf für die Leistungserbringung Drittsoftware, Open-Source-Komponenten, Cloud- und Kommunikationsdienste einsetzen. Für diese gelten ergänzend die Bedingungen und technischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Drittanbieter.

Änderungen, Einschränkungen, Preisanpassungen, API-Änderungen, Funktionsstörungen oder die Einstellung von Leistungen durch Drittanbieter liegen grundsätzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, es sei denn, der Anbieter hat die Störung selbst schuldhaft verursacht oder ausdrücklich eine entsprechende Garantie übernommen.


5. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Unterlagen, Systeme, Testumgebungen und sonstigen Beistellungen rechtzeitig, vollständig und in brauchbarer Form zur Verfügung.

Der Kunde benennt fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugte Ansprechpartner. Weisungen und Freigaben dieser Ansprechpartner darf der Anbieter als verbindlich behandeln.

Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, die Richtigkeit seiner fachlichen Vorgaben, die Einholung erforderlicher Einwilligungen, die Rechtmäßigkeit bereitgestellter Inhalte sowie die Sicherung seiner Systeme und Daten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Soweit nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung geschuldet ist, obliegen dem Kunden regelmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen. 

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verschieben sich Termine und Fristen angemessen; daraus entstehender Mehraufwand kann gesondert nach Aufwand berechnet werden.


6. Projektorganisation und Change-Request-Verfahren

Die Parteien stimmen das Projektvorgehen im jeweiligen Angebot, Projektplan, Backlog oder in sonstigen Projektunterlagen ab. Der Anbieter darf agile oder iterative Vorgehensweisen einsetzen, sofern dies der Art des Projekts entspricht.

Änderungen des Leistungsumfangs, der Anforderungen, der Prioritäten, der Annahmen oder der Schnittstellen sind in Textform abzustimmen. Der Anbieter ist berechtigt, die Auswirkungen eines Änderungswunsches auf Aufwand, Vergütung, Termine, Verantwortlichkeiten und technische Risiken zu prüfen und ein Anpassungsangebot zu unterbreiten.

Bis zur Einigung über einen Änderungswunsch wird die Leistung auf Basis der zuletzt vereinbarten Anforderungen fortgeführt. Ist dies für den Anbieter unzumutbar oder technisch nicht sinnvoll, darf er betroffene Teilleistungen bis zur Klärung aussetzen.


7. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und alle notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden rechtzeitig vorliegen.

Der Beginn von Fristen setzt insbesondere die Klärung fachlicher und technischer Voraussetzungen, die Bereitstellung erforderlicher Zugänge sowie den Eingang vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen voraus.

Verzögerungen aufgrund ausbleibender Mitwirkung, behördlicher Maßnahmen, Störungen bei Drittanbietern, fehlender Verfügbarkeit kundenseitiger Systeme oder sonstiger vom Anbieter nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


8. Abnahme ausdrücklich werkvertraglicher Leistungsteile

Eine Abnahme findet nur für solche Arbeitsergebnisse statt, die im Angebot oder Vertrag ausdrücklich als abnahmefähig bezeichnet sind. Dienstleistungen mit rein dienstvertraglichem Charakter unterliegen keiner Abnahme.

Der Anbieter fordert die Abnahme nach Bereitstellung des Arbeitsergebnisses in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung unverzüglich und zeigt wesentliche, reproduzierbare Mängel innerhalb von zehn Werktagen in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung an.

Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Nutzt der Kunde ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis produktiv oder rügt er innerhalb der vorgenannten Frist trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.

Gesondert vereinbarte Hypercare-, Gewährleistungs- oder Supportphasen beginnen mangels abweichender Vereinbarung mit der Abnahme.


9. Support, Wartung, Verfügbarkeit und Reaktionsziele

Support umfasst die reaktive Unterstützung bei Fragen, Störungen und Anpassungsbedarfen. Wartung umfasst proaktive oder anlassbezogene Pflege-, Update- und Optimierungsleistungen, soweit diese ausdrücklich vereinbart sind.

Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung schuldet der Anbieter weder bestimmte Servicezeiten noch bestimmte Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitswerte, keine 24/7-Bereitschaft und keine Service Credits.

Etwa genannte Reaktionsziele, insbesondere eine angestrebte Reaktion innerhalb von 1 bis 2 Werktagen, sind unverbindliche Orientierungswerte und keine Garantieübernahme.

Wartungsfenster, Sicherheitsmaßnahmen, Updates oder zwingende Eingriffe in Dritt- oder Kundensysteme können vorübergehende Einschränkungen verursachen.


10. Vergütung, Preise und Auslagen

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Sofern steuerrechtlich das Reverse-Charge-Verfahren oder eine andere umsatzsteuerliche Sonderregelung einschlägig ist, erfolgt die Rechnungsstellung entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage.

Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand, als Paketpreis, als Retainer oder in Mischformen gemäß dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

Zeitbasierte Leistungen sowie Retainer werden mangels abweichender Vereinbarung monatlich nachträglich auf Basis des dokumentierten Aufwands bzw. des vereinbarten Leistungsumfangs abgerechnet.

Paketprojekte können durch Vorauszahlung, Abschlagszahlungen, Meilensteinabrechnung oder Schlussrechnung vergütet werden. Der Anbieter ist berechtigt, insbesondere bei Auslandssachverhalten, projektbezogenen Fremdkosten oder kundenspezifischen Vorleistungen angemessene Vorkasse oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

Reisezeiten, Reise- und Übernachtungskosten, Lizenz-, Hosting-, Cloud- oder Fremdleistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.


11. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Sicherungsrechte

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Verzugszinsen und pauschalen Verzugsschaden, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.

Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, darf der Anbieter nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung weitere Leistungen vorübergehend aussetzen, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden dem nicht zwingend entgegenstehen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.


12. Preisanpassung

Bei Dauerschuldverhältnissen, Retainern und länger laufenden Leistungsbeziehungen kann der Anbieter die vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anpassen, wenn und soweit sich maßgebliche Kostenfaktoren, insbesondere Personal-, Beschaffungs-, Lizenz-, Hosting-, Cloud-, Energie-, Compliance- oder Sicherheitskosten, nach Vertragsschluss wesentlich ändern.

Eine Preisanpassung hat nach billigem Ermessen und nachvollziehbar anhand der tatsächlichen Kostenentwicklung zu erfolgen. Kostenentlastungen sind angemessen zu berücksichtigen.

Für einmalige Festpreisleistungen innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss gilt eine Preisanpassung nur, wenn sie auf Änderungswünschen des Kunden, veränderten Annahmen, kundenseitigen Verzögerungen oder auf Änderungen zwingender Drittleistungen beruht, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

Erhöht sich der Preis einer laufenden Leistung innerhalb von zwölf Monaten insgesamt um mehr als 10 %, kann der Kunde die betroffene laufende Leistung mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt außerordentlich kündigen, wenn ihm die Fortsetzung unzumutbar ist. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung in Textform zu erklären.


13. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

An Konzepten, Methoden, Vorlagen, Templates, Standardbausteinen, Skripten, Bibliotheken, Know-how, Dokumentationen und sonstigen vorbestehenden oder unabhängig entwickelten Schutzrechten des Anbieters verbleiben sämtliche Rechte beim Anbieter.

Soweit Arbeitsergebnisse individuell für den Kunden erstellt werden und nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Ergebnissen in dem Umfang, der zur Nutzung für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden erforderlich ist.

Die Herausgabe von Quellcode, Administrationsrechten, Entwicklungsdateien, Build-Umgebungen oder internen Arbeitsunterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Open-Source-Software und Leistungen Dritter unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Soweit dies zulässig ist, darf der Anbieter allgemeines Know-how, Methoden und nicht kundenspezifische Arbeitsergebnisse frei weiterverwenden, sofern hierdurch weder personenbezogene Daten noch vertrauliche Informationen des Kunden offengelegt werden.


14. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Vertragszwecke zu verwenden.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden.

Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstige eingesetzte Personen in angemessenem Umfang auf Vertraulichkeit. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig, ist die jeweils andere Partei vorab zu informieren.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für weitere fünf Jahre nach dessen Ende; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie darüber hinaus solange, wie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

15. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Die Parteien beachten die auf sie jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.

Der Kunde bleibt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Festlegung der Zwecke und Mittel, die Erfüllung von Informationspflichten sowie die Wahrnehmung von Betroffenenrechten.

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, dokumentierten Weisungen und des anwendbaren Rechts. Der Anbieter darf Unterauftragnehmer nach Maßgabe des Vertrags und des Auftragsverarbeitungsvertrags einsetzen.


16. Datenherausgabe, Datensicherung und Exit

Soweit im Einzelfall Datenbestände des Kunden beim Anbieter oder in vom Anbieter administrierten Systemen vorliegen, stellt der Anbieter dem Kunden bei Vertragsende die vertragsgegenständlichen Daten in einem vereinbarten oder sonst gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Besondere Konvertierungs-, Migrations- oder Transformationsleistungen sind gesondert zu vergüten.

Sofern keine ausdrückliche Backup- oder Archivierungsleistung vereinbart ist, übernimmt der Anbieter keine Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung von Kundendaten über die Vertragslaufzeit hinaus.

Nach Übergabe der Daten, Ablauf vereinbarter Exit-Fristen und nach Maßgabe gesetzlicher Aufbewahrungspflichten darf der Anbieter verbleibende Kopien löschen oder anonymisieren. Zugriffsmöglichkeiten des Kunden auf Systeme des Anbieters oder administrierte Umgebungen dürfen mit Vertragsende oder nach berechtigter Suspendierung beendet werden.


17. Gewährleistung, Mängelrüge und Nachbesserung

Für rein dienstvertragliche Leistungen schuldet der Anbieter keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg. Der Anbieter erbringt diese Leistungen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und fachlich branchenüblichen Qualität.

Bei ausdrücklich werkvertraglichen Leistungsteilen hat der Kunde Mängel unverzüglich in Textform unter hinreichend konkreter Beschreibung anzuzeigen. Der Anbieter ist zunächst zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt.

Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit Störungen auf kundenseitigen Fehlbedienungen, geänderten Betriebsumgebungen, nachträglichen Eingriffen Dritter oder des Kunden, fehlerhaften Datenbeständen, nicht freigegebenen Drittanbieter-Änderungen oder sonstigen Umständen aus der Risikosphäre des Kunden beruhen.

Soweit im Angebot eine kostenfreie Gewährleistungs-, Hypercare- oder Fehlerkorrekturphase ausgewiesen ist, erfasst diese nur reproduzierbare und vertragswesentliche Mängel im dort definierten Umfang. Weitergehende Support- oder Änderungsleistungen sind gesondert zu vergüten.


18. Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach bei Einzelprojekten auf 200 % der Nettoauftragssumme des betroffenen Auftrags und bei Dauerschuldverhältnissen auf 200 % der in den letzten zwölf Monaten für die betroffene Leistung gezahlten Nettovergütung begrenzt. Fehlt ein Zwölfmonatszeitraum, ist die bis zum Schadenseintritt gezahlte Vergütung maßgeblich.

Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden und Folgeschäden aus Betriebsunterbrechungen, soweit nicht ein Fall unbeschränkter Haftung vorliegt.

Bei Datenverlust haftet der Anbieter - außer in Fällen unbeschränkter Haftung oder ausdrücklich übernommener Backup-Verantwortung - nur für denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer, risikoadäquater Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Anbieters.


19. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Verzögerung oder Nichterfüllung von Leistungspflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Feuer, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, Energie- oder Telekommunikationsausfälle, massive Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses. Für die Dauer und im Umfang der Auswirkung ruhen die Leistungspflichten.

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Tage an und ist einer Partei ein Festhalten am betroffenen Leistungsteil nicht zumutbar, kann diese den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen.


20. Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Soweit für Retainer oder laufende Supportleistungen nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten und danach eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Fristsetzung nachhaltig verletzt, es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich.

Kündigungen bedürfen der Textform. Im Fall der Vertragsbeendigung sind bis dahin erbrachte Leistungen, verbindlich disponierte Drittleistungen und berechtigte Exit-Leistungen zu vergüten.


21. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamburg.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.




Stand 28.03.2026